Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Arbeitslohn bei Krankheit

Lohnfortzahlung bei Krankheit | Gehaltsfortzahlung bei Krankheit

  • Diese Voraussetzungen gelten bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • In diesen Fällen können oder müssen sich Arbeitgeber absichern
  • So funktioniert die Erstattung der Krankenkassen

Vor dem Krankengeld der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung steht für Arbeitnehmer der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Im Gegensatz um Krankengeld, soll die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung in Höhe des laufenden Einkommens bemessen sein. Doch auch hier gelten Einschränkungen. Nicht alle Bezüge zählen und nicht jede Lohn- oder Gehaltshöhe kann durch den Arbeitgeber bei den Kassen abgesichert werden.

Krankheitsfall

Lohnfortzahlung Mitarbeiter

Genauer: die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers.

Der Krankheitsfall ist grundsätzlich ärztlich festzustellen. Bei kleineren Erkrankungen, die nur einen oder zwei Tage andauern, kann auf ein Attest verzichtet werden. Näheres regeln Arbeitsverträge oder z.B. auch Betriebsvereinbarungen.

Die Meldung des Krankheitsfalls soll umgehend erfolgen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist ein schriftlicher Nachweis durch den Arbeitnehmer zu erbringen. Die  sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist vom behandelnden Arzt zu erstellen. Der Mitarbeiter ist verantwortlich, dass das Attest den Arbeitgeber fristgerecht erreicht.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht für sechs Wochen wegen derselben Erkrankung. Nach dem Ende der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung setzt das Krankengeld der Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung ein. Dieses ist in den meisten Fällen niedriger, als die Lohnfortzahlung.

Allerdings kann auch das Einkommen während der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geringer sein, als das gewohnte Nettoeinkommen.

Siehe auch: Entgeltfortzahlungsgesetz

Lohnfortzahlung

Erstattung bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Für den Fall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall können Arbeitgeber eine freiwillige Versicherung bei einem privaten Anbieter der Krankenversicherung abschließen. Allerdings haben längst nicht alle Versicherer Tarife im Angebot.

Unternehmen mit regelmäßig maximal 30 Beschäftigten sind sogar durch das Gesetz zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall (AAG) zur Teilnahme am sog. Umlageverfahren verpflichtet. In diesem Fall zur sog. Umlage U1 „Lohnfortzahlung“. Das gesetzliche System ist recht trivial. Die Beiträge werden per elektronischer Schnittstelle durch die Lohnbuchhaltung an die Kassen übermittelt. Ebenso die gemeldeten und erstattungsfähigen Krankheitstage.

Spannender ist die Festlegung der Höhe der Leistung, sind doch nur die sog. laufenden Bruttobezüge relevant. Also, beispielsweise keine Einmalzahlung oder einmalige Zahlungen von Weihnachts- oder/oder Urlaubsgeld. Es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung.

Ebenfalls kann es bei der Fortzahlung von z.B. Schicht- oder Nachtzuschlägen zu anderen lohnsteuerlichen Ansätzen kommen, was dann zu einer höheren Steuerlast seitens des Arbeitnehmers führen kann.

Erstattung

Gehaltsfortzahlung bei Krankheit von Mitarbeitern

Das Unternehmen erhält seine Erstattung von den jeweiligen Krankenkassen. Die Erstattungssätze sind unterschiedlich und können bei jeder Kasse – meist aus verschiedenen Tarifen – gewählt werden. Dabei gilt: Zuständig ist diejenige GKV, bei der der Arbeitnehmer krankenversichert ist. Sind mehrere Mitarbeiter in einer Kasse, so muss für alle der identische Satz gewählt werden. Die Beitragssätze liegen zwischen 1,10% - 4,90% (Stand 1.1.2024).

Die Leistungssätze liegen, ja nach Kasse und Tarif zwischen 40% und 80%. Im Umkehrschluss heißt das, dass das Unternehmen trotz Versicherung zwischen 20% und 60% der Kosten selbst tragen muss.

Hinzu kommt: Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung fallen nicht unter den Versicherungsschutz des Umlageverfahrens, sind also in voller Höhe ebenfalls selbst zu tragen.

Im Endeffekt kann es nützlich sein, die Beiträge und Leistungen der einzelnen Krankenkassen  zu vergleichen. Es gibt Fälle, und die sind keine Seltenheit, in denen der Chef in einer Kasse fast € 1.000 mehr im Jahr für einen Arbeitnehmer aufwenden muss, als wenn dieser in einer anderen Kasse wäre.

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