Umlage U2

U2 Umlage

Umlage U2 | Umlage bei Mutterschaft

Durch Mutterschaftszeiten werden Unternehmen belastet – die Arbeitnehmerin fällt für eine gewisse Zeit aus, eventuell muss ihre Stelle befristet neu besetzt werden. Die finanziellen Belastungen der Mutterschaftszeit werden durch das Umlageverfahren U2 innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung abgefedert.

Die Beitragssätze variieren: 0.15% - 0,99% (Stand 1.1.2024)

Umlageverfahren U2: Erklärung und Hintergründe

Die U2 Umlage zur Entgeltfortzahlung in Mutterschaftszeiten soll den Arbeitgeber finanziell entlasten. Diese Umlage ist ebenso wie die U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) eine Pflichtversicherung für alle Arbeitgeber. Monatlich muss ein fester Beitrag an die Krankenkasse entrichtet werden, die dann einspringt, wenn der Arbeitgeber eine Weiterzahlung des Entgelts für Arbeitnehmer vornehmen muss.

Für den Arbeitgeber ergeben sich finanzielle Belastungen, wenn eine Arbeitnehmerin in den Mutterschutz geht. Die Mutterschutzfristen sind lang:

  • sechs Wochen vor der Geburt beginnt die Schutzfrist
  • acht Wochen danach endet sie.
  • Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist sogar noch.

Das Mutterschutzgesetz regelt nun, dass die Arbeitnehmerin Anspruch auf ihre Bezüge hat, was zu einer finanziellen Belastung für den Arbeitgeber wird. Durch die Umlage 2 erhält der Arbeitgeber alle zu entrichtenden Bezüge von der Krankenkasse erstattet, wobei die Kasse zuständig ist, in der die Arbeitnehmerin versichert ist.

Es ist dafür nötig, von allen Arbeitgebern Beiträge zu erheben, was auf Basis des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen (§ 7 AAG) geschieht.

Hintergrund zu dieser Regelung ist, dass bis Ende 2005 nur Unternehmen in das Umlageverfahren einbezogen wurden, die bis zu 20 Beschäftigte hatten. Größere Arbeitgeber waren von der Umlage 2 ausgeschlossen, sie mussten keine Beiträge entrichten. Im Umkehrschluss bedeutete das aber auch, dass sie keine Leistungen erhalten konnten.

Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber dazu, bis zum Ende des Jahres 2005 eine Neuregelung zu schaffen, durch die alle Arbeitgeber gleich behandelt wurden. Das Gericht hatte damals befürchtet, dass die nicht in die Regelung einbezogenen Unternehmen weniger Frauen einstellen würden, weil sie sich die Kosten für die Mutterschutzregelungen sparen wollten. Heute gibt es keine Beschränkung mehr hinsichtlich der Unternehmensgröße bzw. der Anzahl der Beschäftigten.

Umlagepflicht U2: Wer muss teilnehmen?

Die Größe des Unternehmens spielt für die Teilnahme an der Umlagepflicht U2 keine maßgebliche Rolle. Alle Arbeitgeber müssen daran teilnehmen, egal, wie viele Beschäftigte sie haben. Das unterscheidet das U2- vom U1-Verfahren. Ebenfalls einbezogen sind alle öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, eine spezielle Feststellung der Umlagepflicht ist nicht nötig.

Der Zeitpunkt für den Beginn der Umlagepflicht ist festgelegt und begründet sich mit dem Datum, zu dem der Arbeitgeber erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Angestellten unterhält. Wichtig: Alle Unternehmen sind zur Teilnahme am Umlageverfahren verpflichtet, auch wenn sie nur Männer beschäftigen. Damit umgeht der Gesetzgeber die Gefahr, dass die Firmen nur männliche Beschäftigte einstellen, um die Beiträge für das Verfahren zu sparen.

Des Weiteren müssen die Unternehmen an der U2 Umlage teilnehmen, die keine langfristig Angestellten beschäftigen. Arbeiten im Unternehmen nur Teilzeitbeschäftigte, kommt die Umlage 2 dennoch zum Tragen. Mit einzubeziehen sind auch Auszubildende und Schwerbehinderte. Die einzelnen Beschäftigten werden alle gleich gezählt, eine Unterscheidung in verschiedene Personengruppen findet nicht statt.

Dies wird bei anderen Umlageverfahren derart geregelt, bei der U2 Umlage ist das nicht möglich.

Umlage 2: Welche Arbeitnehmer werden berücksichtigt?

Wie bereits erwähnt wurde, werden bei der U2 Umlage alle Arbeitnehmer berücksichtigt, unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses. Dieses muss aber für wenigstens vier Wochen bestehen. Ebenfalls zu erfassen sind geschäftsführende Gesellschafter, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsvorsitzende und Mitglieder des Vorstands. Maßgeblich ist hier immer, dass diese Personen als Arbeitnehmer behandelt werden.

Wer am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, zählt im eigentlichen Sinne nicht als Arbeitnehmer. Seit dem 1. Juli 2012 gilt allerdings diesbezüglich die Regelung, dass die Teilnehmer am Freiwilligendienst trotzdem einzubeziehen sind.

In folgenden Fällen erfolgt die Teilnahme an der Umlage 2 nicht:

  • Beschäftigt ein landwirtschaftliches Unternehmen nur Familienangehörige, so entfällt die Pflicht zur U2.
  • Dies gilt auch, wenn das NATO-Truppenstatut anwendbar ist.
  • Ist für den Arbeitgeber eine freiwillige Ausgleichskasse nach §12 AAG eingerichtet, entfällt seine Pflicht zur Umlage U2.
  • Einrichtungen für Behinderte, Blindenwerkstätten, Berufsbildungswerke oder Einrichtungen zur Jugendhilfe werden nicht in das U2-Verfahren einbezogen.

Wie wird der Umlage U2 Beitragssatz berechnet?

Die Krankenkasse zieht zur Berechnung des Beitragssatzes das Bruttoarbeitsentgelt heran. Sie legt dafür in ihrer Satzung einen Prozentsatz fest, der als Umlagesatz bezeichnet wird. Das bedeutet aber auch, dass sich dieser Satz je nach Krankenkasse unterscheiden kann. Die Kasse nutzt, wenn sie den Umlage U2 Beitragssatz berechnet, das Bruttoarbeitsentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese wiederum ist durch die gesetzliche Rentenversicherung geregelt. Ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt fließt nicht in die Berechnung ein.

Der Nachweis der Entgelte erfolgt über die Gesamtsozialversicherungsbeiträge – gleichzeitig mit diesen ist der Beitragssatz fällig. Wichtig: Der Arbeitgeber muss die Beiträge allein tragen.

Wie berechnen sich die Leistungen?

Der Arbeitgeber muss einen Antrag auf Zahlung der Leistungen stellen, die aus dem Umlageverfahren U2 durch die Krankenversicherung gewährt werden. Dabei erhält er 100 Prozent der Lohnfortzahlung, die bei Beschäftigungsverboten gewährt wird. Außerdem bekommt der Arbeitgeber seine gesamten Anteile zur Sozialversicherung für die betreffende Arbeitnehmerin erstattet. Wie ein Unternehmen möglicherweise bei den Beitragsaufwendungen sparen kann, kann hier näherungsweise eingeschätzt werden. Die Leistungen für den Arbeitgeber sehen wie folgt aus:

Erstattung bei Mutterschaft

Nachdem der schriftliche Antrag auf Rückzahlung der Aufwendungen bei der Krankenversicherung der Arbeitnehmerin eingegangen ist und bearbeitet wurde, bekommt der Arbeitgeber seine Auslagen zu 100 Prozent erstattet. Diese Erstattung unterliegt keiner Beschränkung. Grundlage hierfür ist das Mutterschutzgesetz, das allerdings auch regelt, dass einmalige Zahlungen nicht zu berücksichtigen sind.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Nach § 14 Abs. 1 MuSchG muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, wobei die Fristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG gelten. Die Schutzfrist dauert 14 Wochen und verlängert sich bei Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten. Die Krankenversicherung erstattet diesen Zuschuss zu 100 Prozent.

Für werdende Mütter gelten besondere Regelungen,

was die Beschäftigung angeht. So kann ein Beschäftigungsverbot nach § 8 Abs. 1 gelten oder es kommen die §§ 4, 6 Abs. 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes zur Anwendung. In ihnen sind die besonderen Fälle geregelt, wann eine werdende Mutter nicht mehr beschäftigt werden darf. Des Weiteren kann ein Verbot zur Mehr-, Nachts- und Sonntagsarbeit gelten, geregelt ebenfalls im Mutterschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss aber für diese Zeit die Entgeltzahlungen weiterhin leisten – diese sind durch die Krankenkasse der Arbeitnehmerin erstattungsfähig. Muss er Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlen, werden diese ebenso erstattet wie seine Anteile an der Sozialversicherung für die betreffende Arbeitnehmerin.

Die Krankenkassen haben das Recht, in ihren Satzungen festzulegen, wie die Arbeitgeberanteile zu erstatten sind. Demzufolge darf auch eine pauschale Erstattung vorgenommen werden. Eine Beschränkung der Erstattung ist aber nicht möglich.

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