Lohnfortzahlungsversicherung

Lohnfortzahlung Versicherung

Lohnfortzahlungsversicherung

Mehr Sicherheit für Arbeitgeber: Lohnfortzahlungsgesetz.

Das neue Aufwendungsausgleichsgesetz gilt seit dem 1. Januar 2006 und löste die bis dahin gültige Lohnfortzahlungsversicherung ab, die nach dem Lohnfortzahlungsgesetz galt. Im Grunde sind es aber nur zwei verschiedene Namen für Vorgänge, die bis heute ähnlich funktionieren.

Weiterzahlen von Bezügen: Leistungen nach dem Versicherungsrecht

Die Lohnfortzahlungsversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung für Arbeitgeber, die demnach zwangsweise abgeschlossen wird, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Arbeitgeber haben durch dieses Verfahren den Vorteil, dass sie einen großen Teil der Aufwendungen, die sie im Krankheitsfall eines Mitarbeiters an diesen zahlen müssen, erstattet bekommen.

Erstattungsfähig sind hier die die Leistungen durch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, was durch das Umlage-1-Verfahren geregelt wird, sowie die Leistungen zum Mutterschaftsgeld, was über das Umlage-2-Verfahren möglich ist.

Als Bemessungsgrundlage gilt das Bruttoentgelt, welches alle im Unternehmen angestellten Mitarbeiter bekommen, wobei die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung die Deckelung darstellt. Nicht berücksichtigt werden Mitarbeiter, die weniger als vier Wochen im Unternehmen tätig sind. Auch einmalig gezahlte Arbeitsentgelte sind nicht mit einzurechnen.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Die Entgeltfortzahlung kommt immer dann zum Tragen, wenn ein Mitarbeiter arbeitsunfähig ist. Er bekommt im Falle der Krankschreibung sein gewohntes Gehalt weiter und das bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Erst danach tritt die Krankenkasse auf den Plan und übernimmt die Krankengeldzahlungen.

Bis dahin jedoch muss der Arbeitgeber das Bruttoarbeitsentgelt auszahlen, was gerade für kleine und mittlere Unternehmen eine große Belastung sein kann. Sie müssen das Geld zahlen, bekommen umgekehrt aber keine Arbeitsleistung von ihrem Angestellten. Damit das nicht zu einem wirtschaftlichen Schaden führt, tritt die Ausgleichskasse auf den Plan und erstattet den Arbeitgebern, die an der Umlage 1 teilnehmen, ihre Aufwendungen.

Diese umfassen die Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall sowie den Anteil des Arbeitgebers an der Sozialversicherung. Allerdings gibt es einen festen Prozentsatz, der hier anzurechnen ist, die Unkosten werden nicht in voller Höhe erstattet. Der maximale Erstattungssatz liegt bei 80 Prozent.

Im Gegenzug für die Rückerstattung der Zahlungen muss das Unternehmen einen monatlichen Beitrag an die Versicherung entrichten. Die Höhe des Beitrags ist in Prozent durch die Krankenkasse vorgegeben.

Wer nimmt an der Lohnfortzahlungsversicherung teil?

Jeweils zu Beginn des Kalenderjahres können Unternehmen überprüfen lassen, ob sie zur Teilnahme an der Umlage 1 verpflichtet sind. Zugrunde gelegt werden dafür die Verhältnisse im Unternehmen im vorangegangenen Jahr.

Dabei gilt: Sofern an mindestens acht Monatsersten maximal 30 Mitarbeiter im Unternehmen tätig waren, muss dieses für das kommende Kalenderjahr an dem Umlage-1-Verfahren teilnehmen. Die acht Monate müssen nicht hintereinanderliegen, sie können auch aufaddiert werden. Fand die Unternehmensgründung erst im letzten Jahr statt, so ist die überwiegende Anzahl der Monate mit der genannten Mitarbeiterzahl zu berücksichtigen.

Fand die Neugründung erst im aktuellen Jahr statt, muss der Unternehmensinhaber schätzen, wie viele Mitarbeiter in den kommenden Monaten zum Unternehmen gehören werden. Jedoch gilt nicht allein die Anzahl der Angestellten, somit können auch Unternehmen mit mehr als 30 Angestellten umlagepflichtig sein.

Gerechnet wird mit der Summe der anrechenbaren Arbeitsverhältnisse, damit werden Werkstudenten oder Auszubildende nicht mit einbezogen. Für Teilzeitbeschäftigte gilt, dass sie in Abhängigkeit zu der vertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit Berücksichtigung finden.

Rechner zur Lohnfortzahlung

Zuständig für das Einziehen der Beiträge zum Umlageverfahren sind die Krankenkassen, bei denen die einzelnen Mitarbeiter des Unternehmens versichert sind. Eine gesonderte Anmeldung bei der Ausgleichskasse ist nicht nötig. Für privat Krankenversicherte ist die Kasse für Beitragszahlungen zuständig, an die das Unternehmen auch die Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung abführt.

Die Beiträge selbst richten sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt, wobei alle Entgelte einbezogen werden, die auch der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Einzubeziehen sin auch die Entgelte, die zum Beispiel Azubis bekommen, obwohl diese bei der Feststellung der Umlagepflicht selbst nicht berücksichtigt werden.

Das Versicherungsrecht kennt nun verschiedene Beitragssätze:

  • verminderte Sätze
  • Regelsätz (in unterschiedliche Höhe je Kasse, bezogen sowohl auf die Beitragssätze, als auch auf die Leistungssätze)
  • erhöhte Sätze

Die Beitragssätze liegen bei einer Erstattung von

  • 50%: 1,49% - 2,70% (Stand 1.01.2024)
  • 60%: 2,00% - 3,50% (Stand 1.1.2024)
  • 70%: 2,20% - 3,89% (Stand 1.1.2024)
  • 80%: 1,10% - 4,90% (Stand 1.1.2024)

Um nun herauszufinden, welche Kosten auf das Unternehmen zukommen, kann ein Vergleichsrechner hilfreich sein, denn die Beiträge sind je nach Kasse sehr verschieden und zwischen Minimal- und Höchstsatz liegen große Unterschiede. Der Rechner zeigt diese deutlich auf.

Leistungen aus der Lohnfortzahlungsversicherung

Wenn Mitarbeiter wegen Krankheit ausfallen, so sieht das Versicherungsrecht die Weiterzahlung des Lohns vor. Die Kosten dafür kann das Unternehmen anteilig von der Ausgleichskasse zurückfordern. Dies ist einfach über ein entsprechendes Formular möglich, das meist im Internet abrufbar ist.

Arbeitgeber müssen für die Rückforderung in der Regel keinerlei Nachweis erbringen. Nach Prüfung der Angaben zahlt die Ausgleichskasse die entsprechenden prozentualen Anteile an das antragstellende Unternehmen aus.

Private Ergänzungsangebote

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nicht die vollen Kosten, die dem Arbeitgeber durch Weiterzahlung des vollen Gehalts bei Krankheit des Mitarbeiters entstehen. Die Lücke trägt die private Lohnfortzahlungsversicherung, die das wirtschaftliche Risiko für den Arbeitgeber weiter minimiert.

Ein Rechenbeispiel: Ein Angestellter bekommt ein Gehalt von 2.500 Euro brutto pro Monat. Wählt der Arbeitgeber den Regelsatz, muss er mit monatlichen Kosten von rund 57,50 Euro pro Monat für das U1-Verfahren rechnen. Im Krankheitsfall kann er dann 70 Prozent des weitergezahlten Lohns zurückbekommen.

Das bedeutet, dass er bei einer zweiwöchigen Krankheit des Arbeitnehmers 1250 Euro zahlen muss und 875 Euro zurückerstattet bekommt. Hierbei verbleiben aber immer noch 375 Euro als Eigenanteil – diese muss der Arbeitgeber zahlen, bekommt aber dafür keine Gegenleistung im Sinne einer erbrachten Tätigkeit.

An dieser Stelle springt die private Versicherung zur Entgeltfortzahlung ein. Sie lässt das wirtschaftliche Risiko weiter sinken, indem sie als Ergänzung zu den gesetzlichen Leistungen abgeschlossen wird. Die Versicherung trägt dann bis zu 100 Prozent der Kosten. In Unternehmen mit weniger als 30 Mitarbeitern ist die Privatversicherung ergänzend zu der gesetzlichen Pflichtversicherung möglich, in Betrieben mit mehr Angestellten hingegen als Komplettlösung.

Auch hier unterscheiden sich die Konditionen je nach Versicherung, sodass ein intensiver Vergleich vor dem Abschluss durchaus lohnend ist.

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