Umlagepflicht U1 – gesetzliche Pflicht, geregelt im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Grundlage für die Umlagepflicht U1: Auf der einen Seite regelt der Gesetzgeber die Lohnfortzahlung der Beschäftigten in verschiedenen Fällen im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Relevant auf dieser Seite: die Lohnfortzahlung im sog. berechtigten Krankheitsfall.
Auf der anderen Seite sollen, gerade für kleinere Betriebe, die Kostenrisiken vermieden werden, die dem Arbeitgeber durch eine solche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen.
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Dabei zahlen alle beteiligten Arbeitgeber grundsätzlich Umlagebeiträge (Aufwendungsausgleichsgesetz) und erhalten dann im Krankheitsfall der Arbeitnehmer Erstattung von den Krankenkassen (Ausgleichskasse). Ist der Arbeitnehmer beschäftigt und bei der AOK gesetzlich krankenversichert, erhält das Unternehmen die Leistung aus dem Ausgleichsverfahren auch von der AOK.
Umlagepflicht U1 – verantwortlich für die Feststellung der Umlagepflicht ist der Arbeitgeber
Die Feststellung, ob ein Betrieb umlagepflichtig ist oder nicht, trifft der Arbeitgeber. Er ist verantwortlich. Oft hört man: „Das macht doch die Krankenkasse.“, z.B.: AOK, Barmer, BKK, DAK, IKK, KKH, Techniker, etc.
Das ist nur zum Teil korrekt. Richtig ist, dass die Zuständigkeit für das Umlageverfahren bei den Krankenkassen liegt. Falsch ist, dass diese – in Form einer sog. Umlagekasse – verantwortlich für die Feststellung sind.
Allerdings darf der Arbeitgeber eine der Umlagekassen um Unterstützung bei der Feststellung der Pflicht bitten. Das Ergebnis ist dann verbindlich, auch für alle anderen Umlagekassen, an die der Arbeitgeber Umlagebeiträge abführt.
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Umlagepflicht U1 – Geprüft wird auf zwei Ebenen
Dabei ist zu beachten, dass die Feststellung immer zum Jahreswechsel erfolgt und im Wesentlichen als Rückwärtsbetrachtung durchgeführt wird.
Zur Umlage U1 verpflichtet aufgrund der Art des Unternehmens
Fast alle kleineren Unternehmen sind zur Teilnahme am Verfahren verpflichtet. Jedoch sind einige Branchen, bzw. Konstellationen ausgenommen.
Grundsätzlich von der Teilnahme am U1 Verfahren ausgeschlossen sind:
- Betriebe, die gar keine Arbeitnehmer beschäftigen
- Unternehmen, die in Form von Hausgewerbetreibende tätig sind
- Betriebe, die z.B. Mitglied der Augenoptiker Ausgleichskasse oder einer anderen (freiwilligen) Ausgleichseinrichtung sind
- Das Unternehmen selbst ist ein Spitzenverband oder eine Untergliederung eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege, das nicht von seinem Recht nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 AAG Gebrauch macht
- Arbeitgeber (Unternehmen) des öffentlichen Dienstes und/oder an die für Arbeitnehmer/innen des Bundes, der Länder oder Gemeinden geltenden Tarifverträge gebunden sind
Zur Umlage U1 verpflichtet aufgrund der Anzahl der anrechenbaren Belegschaftsmitglieder
Beschäftigt das Unternehmen regelmäßig nicht mehr als 30 (anrechenbaren) Arbeitnehmer, so ist es zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren zur U1 Umlage verpflichtet. Doch nicht alle Beschäftigten zählen gleich!
Bei der Anzahl ausgenommen werden z.B.:
- Auszubildende, auch Praktikanten und Volontäre
- Schwerbehinderte (i.S.d. SGB IX).
Teilzeitkräfte zählen, je nach der Anzahl der Wochenstunden, anteilig (Faktor):
- bis zu 10 Stunden pro Woche: 0,25
- bis zu 20 Stunden pro Woche: 0,50
- bis zu 30 Stunden pro Woche: 0,75
- mehr als 30 Stunden pro Woche: 1,00
Ausschlaggebend bei der Summe, ist genau die o.g. Regelmäßigkeit. Es empfiehlt sich ein Stichtagsverfahren.
Sonderregelungen für Arbeitgeber mit mehreren Betrieben oder Neugründungen
Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, dann werden die beschäftigten Arbeitnehmer zusammen gerechnet oder getrennt betrachtet. Ausschlaggebend dafür, was zutrifft und was nicht, ist die Rechtform.
Abweichend vom normalen Feststellungsverfahren, ist die Vorgehensweise bei Neugründung, Übernahme.
Für den Fall, dass das Unternehmen unterjährig gestartet ist, gelten ebenfalls abweichende Prüfungskriterien.
Tipp: Enorme Unterschiede im Beitrag und in der Leistung
Auch wenn die Spielregeln lt. Aufwendungsausgleichsgesetz zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren für jede Krankenkasse gleich sind, so unterscheiden sie sich doch – teilweise immens – in den Beitragssätzen und den Leistungssätzen.
Dabei sind viele BKK und AOK jeweils sehr ähnlich, DAK, Barmer Knappschaft und IKK laufen sehr weit auseinander.
Wer bei den Beitrags- und Leistungssätzen die Nase vorne hat lesen Sie hier im Überblick Umlagesätze der großen Krankenkassen mit jeweils über eine Million Mitgliedern. Z.B.: TK, SBK, BKK Mobil Oil, KKH, AOK, DAK, IKK und andere.