Umlage U3

U3 Umlage

Umlage U3

Insolvenzumlage U3: Was muss ich als Unternehmer wissen?

Arbeitnehmer gehen nicht sofort leer aus, wenn der Arbeitgeber in die Insolvenz geht.

Vielmehr übernimmt die Agentur für Arbeit die Entgeltfortzahlung – dies geschieht dann unter der Bezeichnung „Insolvenzgeld“. Die Insolvenzumlage schafft dafür die nötige finanzielle Grundlage und ist seitens der Unternehmen monatlich zu zahlen.

Was ist die Insolvenzumlage?

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatz seines Arbeitsentgeltes, auch wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig sein sollte. Maßgeblich für den Anspruch sind dafür die letzten drei Monate, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dies regelt § 165 SGB III. Durch das sogenannte Insolvenzgeld, was früher den Namen „Konkursausfallgeld“ trug, soll der Nettolohnanspruch ausgeglichen werden, der dem Arbeitnehmer durch die Insolvenz nicht gezahlt werden konnte.

Anspruch darauf haben in jedem Fall alle Beschäftigten, zu denen neben den regulär Angestellten auch die geringfügig Beschäftigten zählen. Für die Umlage U3 wird aber nur der Lohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese Grenze wiederum ist durch die gesetzliche Rentenversicherung festgelegt.

Für die U3 Umlage gelten auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sofern diese in den Zeitraum von drei Monaten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fallen.

Da das Insolvenzgeld finanziert werden muss, führte der Gesetzgeber die Umlage U3 ein. Von der Einziehung der Umlage sind alle Arbeitgeber betroffen, die monatlich einen Betrag in Höhe von 0,09 Prozent (Satz für 2017) vom Bruttolohn an die Krankenkasse abführen müssen. Diese wiederum leitet den Beitrag an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Diese übernimmt somit den Status eines Versicherungsträgers, Auszahlungsstellen der U3 Umlage sind die lokalen Arbeitsagenturen.

Das ausgezahlte Insolvenzgeld ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG. Allerdings gilt hier der Progressionsvorbehalt, was wiederum bedeutet, dass zwar keine direkte Besteuerung vorgenommen wird. Dafür wird das Geld aber zu den anderen Einkünften gerechnet und muss im Rahmen der Steuererklärung angegeben und versteuert werden. Das Finanzamt erhebt die Steuern für Insolvenzgeld also im Nachhinein. Eventuell ergibt sich dadurch ein höherer Steuersatz, wenn alle Einkünfte des Betreffenden zusammengerechnet werden.

Welche Unternehmen müssen die Insolvenzumlage U3 zahlen?

Die Insolvenzgeldumlage U3 ist eine Pflichtabgabe, die alle Arbeitgeber entrichten müssen. Dafür ist nicht relevant, welchen Status die Beschäftigten haben. Das heißt, dass sowohl normal Angestellte mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag hier einbezogen werden als auch kurzfristig Beschäftigte oder Angestellte auf Basis eines Minijobs (450 Euro-Job). Wichtig ist nur die Tatsache, dass Löhne gezahlt werden und somit Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind. Allerdings gibt es folgende Ausnahmen von der Pflicht zur U3:

  • Wenn Bund, Länder und Gemeinden als Arbeitgeber auftreten, sind sie nicht zur Zahlung der Umlage 3 verpflichtet.
  • Da es für Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts keine Möglichkeit für ein Insolvenzverfahren gibt, sind diese Institutionen nicht umlagefähig. Sie brauchen keine Beiträge entrichten.
  • Die öffentliche Hand sichert juristischen Personen die Zahlungsfähigkeit zu – eine Insolvenz ist für diese nicht möglich. Auch sie sind von der U3 Umlage ausgenommen.
  • Beschäftigt ein privater Haushalt Angestellte, beispielsweise für die Betreuung der Kinder oder als Haushaltshilfe, ist die U3 nicht zu zahlen. Für Privathaushalte kommt die Insolvenz nicht infrage.

Grundsätzlich sind demnach alle Unternehmen zur Zahlung der Umlage 3 verpflichtet, sofern sie Angestellte beschäftigen und eine Zahlungsfähigkeit über die Insolvenz regeln könnten. Umgekehrt gilt, dass für alle die Arbeitgeber, für die die Insolvenz kein möglicher Weg ist, auch die U3 nicht relevant ist.

Wichtig ist in dem Zusammenhang ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 (B 11 AL 6/14 R): Hier geht es um die Insolvenzgeldumlage für Wohnungseigentumsgemeinschaften. Auch wenn diese Hausmeister oder Reinigungskräfte beschäftigen, müssen sie keine Umlage zahlen. Begründet wurde dies im Urteil dadurch, dass eine Insolvenz über das Verwaltungsvermögen nicht möglich ist. Somit kann ein Beschäftigter auch keine Ansprüche an ein Insolvenzgeld haben.

Wie berechnet sich die Umlage U3?

Um die Insolvenzgeldumlage U3 zu berechnen, wird jährlich ein Prozentsatz festgelegt, der auf das Bruttoentgelt angerechnet wird. Der aktuelle Satz beträgt 0,06% (Stand 1.1.2024). Maßgeblich ist immer das Arbeitsentgelt, welches auch für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird.

Damit ist eine Deckelung nach der Beitragsbemessungsgrenze gegeben. Geht es um Arbeitnehmer, die von der Rentenversicherung befreit sind, so wird das Arbeitsentgelt als Basis genutzt, welches im Falle einer Versicherungspflicht auch für die Berechnung der Rentenbeiträge zugrunde gelegt werden würde.

Der Arbeitgeber muss die Beiträge zur U3 selbst zahlen und kann hier keine Zuschüsse beantragen. Die Krankenversicherung zieht die Beiträge zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen ein und leitet den Anteil für die U3 dann an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Als Stichtag für die Zahlung gilt der drittletzte Banktag des jeweiligen Monats.

Die U3 für geringfügig Beschäftigte wird zusammen mit den pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale geleitet, diese wiederum obliegt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Für die Berechnung ist ein weiterer Punkt wichtig: Erfolgt diese nicht pünktlich, muss ein Säumniszuschlag gezahlt werden. Dieser beträgt ein Prozent der Zahlungssumme pro angefangenen Monat, der versäumt wurde.

Leistung durch die Umlage 3

Sollte der Fall eintreten und der Arbeitgeber muss seine Insolvenz anmelden, so muss dieser einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Beantragt wird dabei der Lohn, den die Arbeitnehmer normalerweise bekommen hätten, und zwar für eine Dauer von drei Monaten. Die Arbeitsagenturen zahlen die Beträge dann an die Arbeitnehmer aus, die sie aber später noch im Rahmen der Steuererklärung versteuern müssen.

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