Umlage U1 berechnen | U1 Berechnung

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Umlage U1 berechnen | Umlage U1 Rechner

Was wollen Sie berechnen?

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  • So werden die Beiträge zur Umlage U1 berechnet
  • Leistungen aus der U1 Umlage berechnen
  • Diese Ersparnisse sind bei der Umlage U1 möglich
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Beiträge berechnen

Beitragspflichtige Entgelte mal Beitragssatz (Berücksichtigung der Beitragsbemessungesgrenze allg.RV)

„Beitragspflichtige Entgelte“ sind grundsätzlich laufende Entgelte. Grundsätzlich ausgenommen sind Einmalzahlungen. Die Regelungen im Detail:

Hierbei stützen wir uns (im Abschnitt Berechnung U1 Beiträge auszugsweise(!) auf „Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) vom 19. November 2019“] Somit kann die individuelle Anwendung durch die einzelnen Kassen ggf. davon abweichen:

Dem Arbeitgeber werden die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AAG konkret aufgeführten Aufwendungen, die er aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit […] an seine Arbeitnehmer zu zahlen hat, erstattet.

Aufbringung der Mittel

[…]

Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden nach § 7 Abs. 1 AAG durch gesonderte Umlagen von den am U1- und U2-Verfahren beteiligten Arbeitgebern […] aufgebracht. Die beteiligten Arbeitgeber unterliegen der Umlagepflicht hinsichtlich der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Hierbei ist im U1-Verfahren ausschließlich auf den arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers abzustellen. Grund dafür ist, dass durch das U1-Verfahren die aus dem EFZG resultierenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern ausgeglichen werden. […]

Zwar ist der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff mit dem Begriff des Arbeitnehmers im Sozialversicherungsrecht nicht identisch; gleichwohl gelten weitestgehend übereinstimmende Abgrenzungskriterien, sodass auch im U1-Verfahren, insbesondere bei der Abgrenzung von selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, in der Regel auf sozialversicherungsrechtliche Bewertungen zurückgegriffen werden kann.

Eine unterschiedliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft ist bei Fremdgeschäftsführern und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sowie bei Vorstandsmitgliedern zu berücksichtigen. Als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung sind diese Personen in das U2-Verfahren einbezogen. Vom U1-Verfahren sind sie jedoch ausgenommen, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen.

Nach § 7 Abs. 2 AAG sind die Umlagen jeweils in einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesätze) festzusetzen. Die Höhe der Umlagesätze wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AAG in der Satzung der Krankenkasse festgelegt. Für die Festsetzung der Umlagesätze gilt § 21 SGB IV entsprechend.

Bemessungsgrundlage für die Umlagen ist nach § 7 Abs. 2 AAG das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären. Demzufolge können für die Berechnung der Umlagen nur solche Bezüge herangezogen werden, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Vergütungen, die nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören, bleiben mithin bei der Berechnung der Umlagen außer Ansatz.

Eine der Beitragsberechnung in der Rentenversicherung neben dem Arbeitsentgelt zugrunde zu legende fiktive beitragspflichtige Einnahme (z. B. nach § 163 Abs. 5 SGB VI bei Personen in Altersteilzeit, nach § 163 Abs. 6 SGB VI bei Beziehern von Kurzarbeitergeld oder nach § 163 Abs. 8 SGB VI bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung) wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.

Bei Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die nach § 163 Abs. 10 Satz 1 SGB VI ermittelte reduzierte beitragspflichtige Einnahme.

Umlagen sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu erheben. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV ist bei der Berechnung der Umlagen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AAG nicht zu berücksichtigen. Dies gilt über den Wortlaut der Regelung hinaus nicht nur für das U1-Verfahren, sondern nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zu § 7 AAG in Bundestags-Drucksache 16/39) auch für das U2-Verfahren.

Die Umlagen werden von einem Arbeitsentgelt bis zu der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (vgl. §§ 159, 160, 228a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) berechnet; hierbei ist deren unterschiedliche Höhe in den Rechtskreisen Ost und West noch bis zum 31. Dezember 2024 zu berücksichtigen. Für Arbeitnehmer, für die die Zuständigkeit der knappschaftlichen Rentenversicherung gegeben ist, sind die Umlagen lediglich aus einem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und nicht dagegen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berechnen.

Bei Mehrfachbeschäftigten ist § 22 Abs. 2 SGB IV anzuwenden, wenn die dem jeweiligen Kalendermonat zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungsverhältnissen zusammen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.

Umlagen zum U1-Verfahren hat der Arbeitgeber grundsätzlich für alle seine Arbeitnehmer im Sinne des EFZG zu entrichten. Hierzu gehören Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 EFZG). Von der Umlagepflicht werden u. a. auch die Arbeitsentgelte folgender im Betrieb Beschäftigter erfasst:

  • zur Berufsausbildung Beschäftigte, unabhängig davon, dass sie bei der Feststellung der Teilnahmepflicht des Arbeitgebers am Umlageverfahren nicht berücksichtigt werden […]
  • Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum oder ein im Rahmen der Hochschulausbildung vorgeschriebenes betriebliches Praktikum ableisten, wenn es nicht im Rahmen eines praxisintegrierten dualen Studiums oder aufgrund von landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in die Hochschulausbildung eingegliedert und als Teil des Studiums anzusehen ist (z. B. das Praktische Jahr im Rahmen der ärztlichen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte)
  • Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und ähnliche Personen in einer Nebenbeschäftigung außerhalb des Dienstverhältnisses
  • Arbeitnehmer, für die nach den Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten

Nicht umlagepflichtig sind hingegen die Arbeitsentgelte der

  • Arbeitnehmer mit Beschäftigungsverhältnissen von bis zu vier Wochen, bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des § 3 Abs. 3 EFZG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AAG); hierzu zählen die unständig Beschäftigten
  • […] aufgeführten Personen, mit Ausnahme der
    • zur Berufsausbildung Beschäftigten
    • schwerbehinderten Menschen im Sinne des SGB IX
    • Heimarbeiter mit tarifvertraglich bestimmten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
    • Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sowie bei vergleichbaren Freistellungen von der Arbeitsleistung
    • wegen Insolvenz des Arbeitgebers von der Arbeit freigestellten Arbeitnehmer

[…]

Einige variable Arbeitsentgeltbestandteile, wie z. B. Mehrarbeits- bzw. Überstundenvergütungen oder Provisionen, können vielfach aus abrechnungstechnischen Gründen nicht in dem Monat ab-gerechnet werden, in denen der Anspruch auf diese Arbeitsentgeltbestandteile entstanden ist. Sofern dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile in dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie entstanden sind, nicht möglich ist, können diese zur Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeit-raumes zugeordnet werden. Sie werden damit zeitversetzt für die Berechnung der Gesamtsozial-versicherungsbeiträge und Umlagen herangezogen.

Werden variable Arbeitsentgeltbestandteile auch nicht im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum ausgezahlt, sondern angespart, wird es im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger nicht beanstandet, wenn die angesammelten Arbeitsentgelte noch im selben Kalenderjahr oder spätestens bis März des Folgejahres tatsächlich ausgezahlt werden. In diesen Fällen kann für die Nachzahlung aus Vereinfachungsgründen auch die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der Maßgabe angewendet werden, dass die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen ist. Damit wird eine abrechnungstechnisch aufwändige Rückrechnung vermieden.

Der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt bleibt – ungeachtet der Vereinfachungsregel – jedoch unberührt. Das bedeutet, dass derartige Nachzahlungen bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 zu berücksichtigen sind, und zwar grundsätzlich in dem Umfang, in dem auch die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen werden. Ist der beitragspflichtige Anteil der Nachzahlung jedoch dadurch gemindert oder auf 0 reduziert, weil ein bereits einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit seinem beitragspflichtigen Teil für die Bemessung der Beiträge zur Rentenver-sicherung zu berücksichtigen ist, ist für die Bemessung der Umlagen aus der Nachzahlung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile eine von der Rentenversicherung abweichende Bemessungs-grundlage zu bilden.

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Leistungen berechnen

Erstattung U1 Berechnung | Erstattungsfähige Entgelte mal Leistungssatz

Soweit – so gut. Doch es ist etwas komplexer. Denn was sind „erstattungsfähige Entgelte“? und wie wird die „entgeltfortzahlungsfähige Arbeitszeit“ berechnet?

Wir stützen uns hier (im Abschnitt Berechnung U1 Leistungen auszugsweise(!) auf „Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) vom 19. November 2019“] Somit kann die individuelle Anwendung durch die einzelnen Kassen ggf. davon abweichen:

Dem Arbeitgeber werden die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AAG konkret aufgeführten Aufwendungen, die er aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit […] an seine Arbeitnehmer zu zahlen hat, erstattet.

Bei der Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts

[…] ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne zählen grundsätzlich alle Zuwendungen, die nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit aufzufassen sind (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. April 1997 – 1 RK 13/96 –, USK 97132). Ob es sich bei den vorgenannten Aufwendungen um Arbeitsentgelt handelt, das im Sinne der Sozialversicherung beitragspflichtig ist, ist für die Qualifizierung als erstattungsfähiges Arbeitsentgelt nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Aufwendungen des Arbeitsgebers handelt, zu denen er nach den einschlägigen tarif- oder arbeitsrechtlichen Regelungen auch in dem Zeitraum der Entgeltfortzahlung oder eines Beschäftigungsverbots verpflichtet ist und diese mithin zu den entgeltlichen Ansprüchen im Sinne der maßgebenden Regelungen des EFZG […] gehören.

[…]

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AAG das nach § 3 Abs. 1 und 2 EFZG sowie das an Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 EFZG fortgezahlte Arbeitsentgelt, dessen Höhe sich nach den Grundsätzen des § 4 EFZG bestimmt.

Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bestimmt § 4 Abs. 1 EFZG nach dem Entgeltausfallprinzip. Danach ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt, mithin grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, fortzuzahlen (vgl. u. a. Urteil des BAG vom 14. Januar 2009 – 5 AZR 89/08 – DB 2009 S. 909). Die Methode zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. zur Bestimmung des fortgezahlten Arbeitsentgelts richtet sich nach den konkreten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten, die für den Arbeitnehmer gelten. Danach ist eine arbeits-, werk-, kalendertägliche oder stundenweise Berechnungsweise möglich.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gehört nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bei der Bemessung des fortzuzahlenden Entgelts nach dem Entgeltausfallprinzip ohnehin unberücksichtigt bleiben, und zum anderen aus dem Willen des Gesetzgebers, ein Ungleichgewicht zwischen Beitrag (bei der Umlagebemessung bleiben Einmalzahlungen außen vor) und Leistung zu verhindern (vgl. Gesetzesbegründung zu § 7 AAG in Bundestags-Drucksache 16/39, Seite 13).

Bei der Erstattung ist vom Bruttoarbeitsentgelt auszugehen. Das bedeutet, dass zu den erstattungsfähigen Aufwendungen auch gesetzliche Entgeltabzüge (Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmerbeitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) sowie vermögenswirksame Leistungen und Beiträge für die betrieblichen Versorgungseinrichtungen (vgl. Abschnitt 1.6.7) gehören. Darüber hinaus sind gepfändete, verpfändete, abgetretene oder auf Dritte übergeleitete Entgeltbestandteile erstattungsfähig. Bei der Erstattung von Sachbezügen sind die nach § 17 SGB IV festgesetzten Werte maßgebend.

Ferner ist die Vergütung an Volontäre und Praktikanten erstattungsfähig. Gemeint sind Volontäre und Praktikanten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) handelt (Vertragsverhältnis im Sin-ne des § 26 BBiG). Hierunter fallen nicht solche Praktikanten, die ein Praktikum als Bestandteil einer Fachschul- oder Hochschulausbildung absolvieren und nicht unter das BBiG fallen.

Die Höhe des zu erstattenden Arbeitsentgelts kann durch eine Satzungsregelung entsprechend § 9 Abs. 2 AAG u. a. auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt werden […].

Arbeitsentgelt, das nicht auf der Grundlage bzw. nicht für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum fortgezahlt wird, ist nicht erstattungsfähig. Dazu gehört beispielsweise Arbeitsentgelt, das

  • – auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen – für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen fortgezahlt wird entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 3 EFZG in den ersten vier Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird
  • nach § 3a EFZG in Fällen einer Spende von Organen oder Geweben oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen fortgezahlt wird
  • bei Erkrankung des Kindes nach § 616 BGB oder nach § 19 BBiG gezahlt wird
  • ohne Beachtung der Anrechnungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG fortgezahlt wird (z. B. bei den zur Berufsausbildung Beschäftigten unter ergänzender Heranziehung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG)

Das bei krankheitsbedingter Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages bzw. einer Arbeitsschicht (weiter) gezahlte Arbeitsentgelt (für die ausgefallenen Arbeitsstunden dieses Tages bzw. dieser Schicht) stellt nach herrschender Rechtsmeinung keine Entgeltfortzahlung im Sinne des EFZG dar. Aus diesem Grunde ist es nach den Regelungen des AAG nicht erstattungsfähig. Ein Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung erfolgt frühestens ab dem Folgetag für die weitere Zeit der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

In den Fällen, in denen die Krankenkasse aufgrund einer Satzungsregelung […] den erstattungsfähigen Betrag der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt und darüber hinaus Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze pauschal oder nach den tatsächlichen Beitragsanteilen erstattet, ist das erstattungsfähige Arbeitsentgelt (auch als Grundlage zur Ermittlung der Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag) entsprechend den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu ermitteln. Danach werden das im maßgebenden Monat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und die Entgeltfortzahlung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindert, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.

Eine Begrenzung des erstattungsfähigen Arbeitsentgelts auf ein 1/30 der monatlichen Beitrags-bemessungsgrenze für den Kalendertag findet somit – ungeachtet der arbeits-, werk-, kalender-täglichen oder stundenweisen Berechnungsweise der Entgeltfortzahlung – nicht statt.

[…]

die Systematik zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser wird nicht kalendertäglich berechnet, sondern je Kalendermonat für die Kalendertage, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht. Besteht eine versicherungspflichtige Beschäftigung für den gesamten Kalendermonat, ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze die Berechnungsbasis. Wie sich das Arbeitsentgelt dabei zusammensetzt oder für welche Zeitabschnitte des Monats es erzielt wird, ist für die Beitragsberechnung unbedeutend.

Die für Zwecke der Erstattung erforderliche Begrenzung der innerhalb des Kalendermonats gezahlten Entgelte findet nicht zeitraumbezogen statt, sondern entsprechend den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV im Verhältnis der Arbeitsentgelte untereinander; dabei wird davon aus-gegangen, dass die Entgeltfortzahlung keinen anderen Rang einnimmt als das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt. Die Krankenkassen haben in diesen Fällen mithin sicherzustellen, dass die Erstattung nicht allein deshalb abgewiesen wird, weil das fortgezahlte Arbeitsentgelt für den Erstattungszeitraum bzw. die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile die für den beantragten Zeitraum nach Kalendertagen ermittelte anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

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Ersparnisse berechnen

Berechnung U1 Beispiel |Weil ganz schnell tausende Euro zusammenkommen können

Unseren eigenen Erfahrungen nach sind in nahezu allen Unternehmen spürbare Ersparnisse bei der Umlage U1 realisierbar. In manchen Fällen, und diese sind gar nicht selten, lässt sich locker die Hälfte der Beiträge sparen. Und das ohne dass es nach Abruf der Leistungen zu Mehrkosten kommt. Im Gegenteil. Gerade dies ist ja erst die echte Ersparnis. Auf eine einzige Vollzeitstelle bezogen sind € 100 p.a. quasi immer drin. Sehr oft sind es jedoch schnell zwischen € 500 p.a. und € 700 p.a. Rechnen Sie selbst: Bei 20 Belegschaftsmitgliedern sind das in 3-5 Jahren…

Deshalb kann und sollte gespart werden

Der Grund dafür ist ebenso einfach wie bedenklich: Viele Kassen haben jeweils mehrere Einstufungsmöglichkeiten für die versicherten Belegschaftsmitglieder. Doch die Einstufung wird sehr oft ohne echte Berechnung pauschal und ungeprüft vorgenommen. Dabei kann die günstigste Einstufung berechnet werden. Nur so kann eine bewusste Entscheidung getroffen werden. Alles andere kommt mehr einer Wette gleich, als einer betriebswirtschaftlichen Entscheidung.

So funktioniert die Berechnung im Detail

Die Berechnung für ein einzelnes Belegschaftsmitglied ist trivial einfach. Berechnen Sie zunächst die Beiträge, wie unter „Umlage U1 Beiträge berechnen“ beschrieben. Dann berechnen Sie die Leistungen aus Umlage U1 wie unter „Leistungen U1 berechnen“ erläutert. Anschließend ziehen Sie die Leistungen von den Beiträgen ab. Nun kennen Sie die Aufwendungen für die Umlage U1. Nehmen Sie nun einen anderen Beitragssatz und den (anderen) damit verbundenen Leistungssatz der betroffenen Kasse und rechnen Sie erneut.

Wiederholen Sie diese Rechnung einfach für alle Beitragssätze (und die damit verbundenen Leistungssätze). Am Ende sehen Sie die möglichen Ersparnisse auf einen Blick.

Hier stößt die Berechnung an ihre Grenzen

Schwieriger wird es jedoch wenn mehrere Belegschaftsmitglieder bei derselben Kasse sind. Denn Sie dürfen als Arbeitgeber nur eine einzige Einstufung (Kombination aus Beitragssatz und Leistungssatz) je Kasse wählen.

Ergänzend sollten Sie beachten, dass die individuellen Krankheitstage auch variieren können. Rechnen Sie also vorsorglich auch mit veränderten Werten, um einen qualifizierten Überblick zu bekommen.

So rechnet der Profi

Mit den individuellen Werten aus der Beitrags- und aus der Leistungsberechnung, einer Datenbank mit allen Einstufungen der Kassen und unter Beachtung aller relevanten „Umlagespielregeln“ erhalten Sie mit einem professionelles Umlagerechenprogramm:

  • den gewünschten Überblick über den Status quo
  • das Ersparnispotenzial im Unternehmen
  • Trendaussagen bei sich verändernder Anzahl von Krankheitstagen
  • eine Entscheidungsgrundlage

Hier gibt es Unterstützung

Der Plattform umlage.de haben sich zahlreiche fachlich versierte beratende Personen angeschlossen, die Ihnen (neben den Krankenkassen) kassenunabhängig helfen können. Hier geht es zur Beratersuche.

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